06206 - 121 92
Ulli Packlin | Heizung-Sanitär
Boveristr. 13 · 68623 Lampertheim

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge mit Verbrauchern (private Auftraggeber)

 

I. Allgemeines

1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen schriftlich, in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.

 

II. Angebote und Unterlagen

1. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags hat der Verbraucher die Unterlagen einschl. Kopien auf Verlangen des Unternehmers unverzüglich herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Verbraucher auf Schadensersatz.

2. Aufwändige Angebote/Kostenvoranschläge und Planungs-/Beratungsleistungen (z.B. Wärmepumpe, Badsanierung, Umbauarbeiten) sind kostenpflichtig. Die Kosten betragen 1% der Nettosumme des Angebotes zzgl. der MwSt. Die Unterlagen verbleiben beim Verbraucher zur freien Verfügung. Bei Auftragserteilung werden die Kosten zur Hälfte gutgeschrieben.

a) Beratungsleistungen beim Verbraucher vor Ort (ohne Angebotserstellung) werden nach dem üblichen Stundenlohn berechnet.

 

III. Preise

1. Für vom Auftragnehmer angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat. Die Zuschläge betragen 50-100% auf den üblichen Stundenlohn.

2. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

3. Richt- und Rüstzeiten werden als Arbeitszeit nach Aufwand berechnet.

4. Fahrzeiten (An- und Abfahrtszeiten) zum/vom Auftraggeber werden als Arbeitszeit nach Aufwand berechnet.

5. Eine KFZ-Kostenpauschale nach Entfernung wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

6. Bei Kleinaufträgen (z.B. Heizkörperventil gangbar machen, Heizungswasser nachfüllen) wird die erste Stunde nach dem üblichen Stundenlohn zzgl. KFZ-Pauschale abgerechnet.

7. Fracht-, Liefer- und Versandkosten, Mindermengenzuschläge etc. werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

8. Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tag der Ausführung gültigen Arbeitslöhne und Materialpreise des Unternehmers maßgebend.

9. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Unternehmer schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Aufnahme und Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.

10. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Unternehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, die Mehrkosten wie Lohn-, Material- und sonstigen Kosten an den Auftraggeber weiter zu geben.

11. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, z.B. Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Zusatzarbeiten, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden.

 

IV. Zahlungsbedingungen und Verzug

1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und sind vom Auftraggeber ohne jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 8 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 8-Tages-Frist befindet sich der Auftraggeber in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.

2. Der Unternehmer kann vom Auftraggeber Abschlagsrechnungen nach Baufortschritt oder nach erfolgten Materiallieferung stellen.

3. Der Unternehmer kann vom Auftraggeber Anzahlungen verlangen.

4. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

 

V. Abnahme bei Werkvertrag

Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung).

Im Übrigen gilt § 640 BGB.

 

VI. Haftung auf Schadensersatz

Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer - gleich aus welchem Rechtsgrund - im Rahmen der Verschuldenshaftung nur

a. im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;

b. bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;

c. im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes;

d. im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;

e. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

 

VII. Mängelrechte - Verjährung

1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.

2. Werkvertragliche Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk,

a. im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)

b. oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.

3. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Mängelansprüche des Verbrauchers in einem Jahr ab Abnahme bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.

4. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.

5. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung nach und

a. gewährt der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder

b. liegt ein vom Unternehmer zu vertretender Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Auftraggeber diesbezüglich schuldhaft gehandelt oder

c. liegt ein vom Unternehmer zu vertretender Mangel am Werk objektiv nicht vor und ist der Auftraggeber durch die Mangelüberprüfung bereichert, hat der Auftraggeber die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die üblichen Sätze.

 

VIII. Versuchte Instandsetzung

Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil

a. der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder

b. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt (z.B. Ersatzteile können nicht mehr beschafft werden).

 

IX. Eigentumsvorbehalt

Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

 

IX. Salvatorische Klausel

Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

AGB zum Download

©2025 ulli-packlin.de   (0 62 06) 121 92   info@ulli-packlin.de · Datenschutz · AGB · Impressum · Design